Seit jener Pressekonferenz, in welcher die verpflichtende Nutzung der FFP2-Masken verkündet wurde (laut Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 21. Jänner 2021, ist dies nur bis einschließlich 3. Februar 2021 gültig, Auszug (letzte Seite des Bundesgesetzblattes): „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen §20 Diese Verordnung tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft.„), sind bereits ein paar Tage vergangen und in etwa 48 Stunden, gerechnet von der Erstellung dieses Blogbeitrages, tritt die entsprechende Verordnung in Kraft.
Bevor ich meine Gedanken zum Thema weiter schriftlich ausführe, gebe ich zu Protokoll, dass ich weder juristisch bewandert noch eine Sicherheitsbeauftragte bin und auch keine Ausbildung in diesen Bereichen habe. Ich möchte lediglich aufzeigen, dass es für jeden österreichischen Bürger und jede österreichische Bürgerin möglich ist, frei und selbständig Informationen einzuholen und sich mit den recherchierten Inhalten auseinanderzusetzen, denn diese, gerade jetzt im Falle der FFP2-Masken, sind im Zusammenhang mit der neuen Verordnung – aus meiner Sicht – mehr als nur bedenklich.
Wer meine gedanklichen Ergüsse nicht vollends durchkauen möchte, der kann hier eine Abkürzung nehmen und gleich zum Ende des Blogbeitrages springen, wo ich eine Linkliste zur arbeitsschutzrechtlich korrekten Handhabung der FFP2-Masken, zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie weiteren Gesetzen und Sicherheitsleitfäden, einem Link zum Leitfaden für Infektionsschutzmaßnahmen des RKI (dessen Textinhalte sich, sonderbarerweise, vom 19.01.2021 (da habe ich mir den Text – scheinbar in weiser Voraussicht – zuletzt via Screenshot aufgehoben) auf den 22.01.2021 im Bereich „Welche Funktion bzw. Einsatzbereiche haben FFP2-Masken“ geändert haben) und einen Textauszug aus der AUVA-Broschüre „M719 – Atemschutzfilter gegen Schwebstoffe, Gase und Dämpfe“, zur Verfügung stelle.
Übrigens: Besonders interessant könnte dieser Blogbeitrag hier für Unternehmen*innen und jene Menschen, die mit der Führung von Unternehmen und/oder Abteilungen/Filialen von Unternehmen betraut sind, sein. Ganz speziell im Hinblick auf das ASchG, das gerade dieser Personengruppe vertraut sein sollte. Ganz kann ich nicht verstehen, warum eben diese Menschen momentan noch immer schweigen und sich das alles gefallen lassen bzw. nur Befehle befolgen, auch auf die Gefahr hinauf, dass sie sich selbst schaden (gesundheitlich oder rechtlich).
Es gibt sehr wenige (habe ich das Gefühl), die aktiv werden und recherchieren, nachforschen und sich über die geltende Gesetzeslage in Österreich, die nicht ausschließlich aus Corona-Verordnungen besteht, informieren und entsprechend handeln. An manchen Tagen bin ich mir nicht sicher, ob Corona nicht eher unsere Gehirne denn unsere Lungen befällt. Immer öfter beobachte ich, dass nach neuen, medial lautstark verbreiteten, Verordnungen und panikauslösenden Statistiken und Berichten, eher kopflos durch die Gegend gerannt wird, anstatt die Sache erst einmal zu verarbeiten, um dann die angeborenen Gehirnwindungen dafür zu nutzen, sich mit dem Thema oder den Themen in Ruhe auseinanderzusetzen und, wenn etwas nicht ganz koscher ist, entsprechende weitere Schritte zu setzen. Speziell, was die FFP2-Maskenpflicht betrifft, sollten einige in medias res gehen, habe ich zumindest das Gefühl.
Als ich also bei bzw. nach der Pressekonferenz vernahm, dass ab 25. Jänner 2021 in gewissen Branchen und bei gewissen Tätigkeiten die FFP2-Maske, sowohl von Arbeitnehmer*innen als auch Privatpersonen, einfach so verpflichtend zu tragen sei, konnte ich es nicht glauben. Dadurch, dass ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit viele Kontakte zu Betrieben in unterschiedlichen Branchen habe und mich stets ein gutes, freundschaftliches Verhältnis mit den Inhabern und Inhaberinnen und/oder den Führungskräften verbindet, durfte ich in der Vergangenheit viele Einblicke in Betriebe gewinnen, die man sonst nur hat, wenn man selbst dort arbeitet. Dadurch weiß ich beispielsweise, welch hohen Stellenwert der ArbeitnehmerInnen-Schutz hat und haben muss. Entsprechend ist der Schutz der Arbeitnehmer*innen auch in Gesetzen geregelt. Ich lernte auch, dass das Arbeitsinspektorat bei Missachtung dieser Gesetze kein Auge zudrückt (was auch absolut korrekt ist) und es schon etlichen Unternehmen einiges gekostet hat, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinhaltung des ASchG und/oder der fehlenden Nachweise der Einhaltung dieses Gesetzes, bzw. der einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften, zu Schaden kam. Zudem gibt es da auch noch die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), die, im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, auch ein Wörtchen mitzureden hat.
Es ist nämlich tatsächlich so, dass gerade die FFP2-Masken nicht einfach so zum Einsatz gebracht werden dürfen und auch nicht einfach so von jedem Mitarbeiter oder jeder Mitarbeiterin ohne Unterweisung und ohne ärztliche Voruntersuchung verwendet werden dürfen. Zudem ist vorgeschrieben, dass entsprechend geschultes Personal die Mitarbeiter*innen zu unterweisen hat und es gibt eine exakte Regelung, wie lange und für welche Zwecke eine FFP2-Maske zum Einsatz kommen sollte, welche Erholungspausen einzuhalten sind, usw. Ein allgemeiner Einsatz der FFP2-Masken im Privatbereich bzw. für Privatpersonen war zudem nie vorgesehen, lediglich Heimwerker*innen nutzten mitunter die FFP2-Masken und das stets auf eigene Gefahr (siehe dazu die entsprechenden Anweisungen auf den jeweiligen Beipackzetteln).
Nun, wenn du zu jenen gehörst, die die Maßnahmen immer ohne Wenn und Aber akzeptieren, wundert es mich erst einmal, dass du das hier noch liest. Dafür gebührt dir zunächst mein Respekt und auch mein Dank, vielleicht ist da doch ein kleines Wenn oder Aber. 😉
Eigentlich wollte ich schreiben, dass du dir möglicherweise denken wirst, warum ich mich hier – mehr oder weniger – über das Thema echauffiere, die paar Minuten beim Einkaufen kann man ja locker – und auf eigene Gefahr – die FFP2-Maske tragen und was sind schon ein paar Stunden mit so einer Maske beim Arbeiten?
Stimmt, kein Thema (zumindest beim Einkaufen), doch man bedenke, dass die tausenden Menschen, die jetzt während der Arbeit diese FFP2-Maske tragen müssen (und somit auch nicht auf eigene Gefahr tragen, also wiederum dem ASchG unterliegen) und das, egal, in welchem Umfeld sie tätig sind und unabhängig davon, ob die Arbeit, die sie erledigen, körperlich anstrengend (und somit in den meisten Fällen auch atemluftraubend) ist oder nicht, mitunter doch ein Problem damit haben könnten (zumal, soweit ich das eben verstehe, sie gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, wenn sie die Maske tragen, ohne eine Unterweisung erhalten zu haben). Auch gibt es, gerade im Einzelhandel und in allen Bereichen des Gesundheitswesens, Tätigkeiten, die des sprachlichen Kommunizierens bedürfen, was mit der FFP2-Maske mehr als nur schwierig ist. Und die Brillenträger*innen unter uns, zu denen auch ich zähle, haben sowieso die A….-Karte (nur so nebenbei erwähnt 😉).
Aber darauf will ich gar nicht hinaus. Worauf ich hinaus will, ist, dass es sich mir so darstellt, als würde unsere Regierung – ob bewusst oder unbewusst bzw. aus Nichtwissen oder völligem Desinteresse dem „kleinen Volk“ gegenüber – uns, in dem Fall besonders die Unternehmer*innen, Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fast schon dazu anstiften, widerrechtlich zu handeln, denn nichts anderes tun wir, wenn wir, ohne Wenn und Aber, die FFP2-Maskenpflicht umsetzen. Ohne Unterweisung, ohne ärztliche Voruntersuchung, ohne Einhaltung von Sicherheitsauflagen, ohne Widerrede. Zumindest ist das meine persönliche Conclusio meiner Recherchen.
Wo bleibt da der Aufschrei der Unternehmen und/oder der Mitarbeiter*innen? Oder sind jetzt in allen Betrieben innerhalb der vergangenen Tage alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ärztlich untersucht und die Nutzung der FFP2-Masken als bedenkenlos attestiert worden und wurde in allen betroffenen Unternehmen Unterweisungen erteilt, die Stunden-/Pausenregelungen angepasst und entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht bei Verwendung von FFP2-Masken getroffen?
Wenn ja: Wow, Hut ab! Du hast meinen allerhöchsten Respekt, dass du das alles so schnell und sorgfältig über die Bühne gebracht hast. 🏆
Wenn nein: Vielleicht würden jetzt das Nachdenken und Nachrecherchieren und das Abstimmen mit dem hauseigenen Anwalt/der hauseigenen Anwältin und/oder einem/einer Sicherheitsbeauftragten Sinn machen? 🤔
Man möge zur Pandemie und den, bis dato, gesetzten Maßnahmen stehen, wie man möchte, aber das mit der FFP2-Maskenpflicht schlägt doch dem Fass den Boden aus, wie ich finde. Denn es kann – aus meiner Sicht – nicht sein, dass eine Regierung Teile der Bevölkerung, mehr oder weniger, per Verordnung dazu anstiftet, wider der staatseigenen Gesetze zu handeln und sich selbst und andere damit zu gefährden. Es heißt doch die ganze Zeit, wir machen das alles hier, um andere nicht zu gefährden und dann wird eine FFP2-Maskenpflicht ausgerufen, die aber genau das tut, egal, ob die Gefährdung gesundheitlicher oder rechtlicher Natur ist? Ich finde das schon sehr bedenklich. Du nicht?
Wie auch immer, jeder Mensch hat den freien Willen und die Freiheit, sich selbst seine Meinung zu bilden. Das hier Geschriebene ist meine Meinung und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit und Unumstößlichkeit. Ich wollte lediglich entsprechende Informationen über meinen Blog teilen – wertfrei, unverbindlich und in wertschätzender Haltung (was hoffentlich so rüberkommt, denn ich habe wirklich mein Bestes gegeben, meine Emotionen nicht überhand nehmen zu lassen 😉).
Ich bedanke mich für deine Zeit und Aufmerksamkeit und freue mich, wenn ich einen Impuls setzen konnte, der dich dazu animiert, tiefer in die Materie vorzudringen und entsprechende Schritte, die dir und allen anderen zum besten Wohle gereicht und die du nach bestem Wissen und Gewissen machst, zu setzen.
Hier nun die diversen Links zum Thema sowie Textauszüge aus der AUVA-Broschüre „M719 – Atemschutzfilter gegen Schwebstoffe, Gase und Dämpfe“, in der Hoffnung, dass die Inhalte auch tatsächlich gelesen und entsprechend der Vorschriften hinsichtlich der ab 25. Jänner 2021 (bis einschließlich 03. Februar 2021, siehe letzter Absatz im Bundesgesetzblatt) geltenden FFP2-Maskenpflicht gehandelt wird (und wer nicht nach den Vorschriften handeln kann, der sollte sich tunlichst überlegen, inwieweit die FFP2-Maskenpflicht tatsächlich für ihn/sie und seinen/ihren Betrieb umsetzbar ist oder inwieweit sie umgesetzt werden soll, vielleicht sollte man sich dazu auch nochmals das sogenannte „Hausrecht“ ansehen und mit seinem Anwalt/seiner Anwältin Rücksprache halten).
Liste der Infektionsschutzmaßnahmen des RKI (Stand vom 22.01.2021, da wurden nachträglich tatsächlich Textinhalte beim FFP2-Maskenschutz geändert, mehr dazu im Blogbeitrag „Die wundersame Änderung von Texten zur FFP2-Maske in der Liste der Infektionsschutzmaßnahmen auf der RKI-Homepage vor Inkrafttreten der FFP2-Maskenpflicht in A und D„)
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmer*innen
Atemschutzgeräte, Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung, Leitfaden
Textauszüge aus der Broschüre M719-Atemschutzfilter gegen Schwebstoffe, Gase und Dämpfe
Atemschutzgeräte für Schwebstoffe (Seite 6)
Die betroffenen Arbeitnehmer sind über den richtigen Einsatz der Atemschutzgeräte zu unterweisen und in praktischen Übungen zu schulen. Die Gebrauchsanweisung des Maskenherstellers ist dabei unbedingt zu beachten.
Partikel filtrierende Halbmasken (FFP1, FFP2, FFP3) (Seite 6)
Beschreibung Halbmaske, die vollständig oder im Wesentlichen aus Filtermaterial besteht. Bedeckt Nase, Mund und Kinn, muss durch Zusatzausrüstungen, wie Doppelbebänderung, Dichtrahmen und Nasenbügel einen angemessen dichten Abschluss gegen die Umgebungsatmosphäre beim Sprechen, bei Kopfbewegungen, bei trockener oder feuchter Haut gewährleisten. Ausatemluft strömt durch das Filtermaterial und/oder ein Ausatemventil in die Umgebungsatmosphäre ab.
Unterweisung nach § 14 ASchG (Seite 32)
Vor der ersten Benützung von Atemschutz ist eine theoretische und praktische Unterweisung erforderlich. Über die Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Mindestinhalte der Unterweisung sind:
- Wirkung der Schadstoffe am Arbeitsplatz
- Wirkung von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus
- Aufbau und Funktion der verwendeten Atemschutzmasken oder -geräte
- Grenzen der Schutzwirkung, Verwendungsdauer und Filterwechsel
- richtiges Anlegen und Tragen der Maske oder des Atemschutzgerätes
- besonderen Augenmerk auf dichten Sitz der Maske
- Verhalten bei der Verwendung
- Pflege, Kontrolle, Wartung und Lagerung
Empfohlene Einsatzzeiten für die Verwender von Atemschutzmasken (auszugsweise) (Seite 33)
In der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 190, Anhang 2, werden Empfehlungen für die Einsatzzeiten gegeben. (Diese Empfehlungen gelten nicht für Notfälle!)
filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil | Tragedauer 75 Minuten | Erholungsdauer 30 Minuten | 5 Einsätze pro 8-Stunden-Schicht